OLG München - Urteil vom 05.12.2019
29 U 3149/18
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 158
WRP 2020, 366
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 7422/17

Lauterkeits- und deliktsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer GrenzbeschlagnahmeFerngesteuerte Automodelle aus ChinaKeine gezielte Behinderung von ModellautoherstellernVertriebsbezogene Absatzbehinderung

OLG München, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 29 U 3149/18

DRsp Nr. 2020/1608

Lauterkeits- und deliktsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme Ferngesteuerte Automodelle aus China Keine gezielte Behinderung von Modellautoherstellern Vertriebsbezogene Absatzbehinderung

1. Einschränkungslose Grenzbeschlagnahmeanträge eines Automobilherstellers und Markeninhabers nach der VO (EU) Nr. 608/2013, in denen die Zollbehörden nicht auf die europäische und deutsche Rechtsprechung zu die Herstellermarken nicht verletzenden originalgetreuen Spielzeugmodellen (EuGH GRUR 2007, 318 ± Opel ./. Autec; BGH GRUR 2010, 726 ± Opel-Blitz II) hingewiesen werden, stellen in der Regel keine gezielte Behinderung der Modellautohersteller im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar.2. Bei der Prüfung einer vertriebsbezogenen Absatzbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ist in die umfassende Interessenabwägung maßgeblich das Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung der vom Unionsverordnungsgeber vorgegebenen Wertungen einzustellen, die in der Struktur des Grenzbeschlagnahmeverfahrens nach der VO (EU) Nr. 608/2013 zum Ausdruck kommen.