OLG Hamm - Urteil vom 06.12.2023
20 U 369/22
Normen:
AVBBBU § 12; VVG § 175; VVG § 173;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.11.2022

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Abgabe eines unbefristeten Anerkenntnisses und Nichtabgabe eines Einstellungshinweises

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 20 U 369/22

DRsp Nr. 2024/5858

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Abgabe eines unbefristeten Anerkenntnisses und Nichtabgabe eines Einstellungshinweises

1. Die rückwirkende Befristung eines Anerkenntnisses des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam. Die entsprechende Erklärung des Versicherers ist darauf zu prüfen, ob – uno actu – eine wirksame Einstellungsmitteilung wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit vorliegt. Dafür gelten freilich die von der Rechtsprechung für die Einstellungsmitteilung entwickelten Anforderungen (nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung). 2. Zu Verjährungsfragen nach einem befristeten Anerkenntnis (unter A 6).

1. Eine rückwirkende Befristung des Anerkenntnisses eines Berufsunfähigkeitsversicherers für einen abgeschlossenen Zeitraum ist unzulässig. 2. Besteht für ein befristetes Anerkenntnis kein sachlicher Grund, ist dieses als unbefristet anzusehen. 3. Der Berufsunfähigkeitsversicherers kann sich nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens von einem unbefristeten Anerkenntnis lösen. 4. Ein Versicherer handelt in der Regel objektiv treuwidrig, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.