Leistungsausschluss bei Schwarzfahrten

Autor: Stefan Lehnhardt

Das versicherte Fahrzeug darf nach D.1.1.2 AKB 2015 nur vom berechtigten Fahrer gefahren werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten fährt. Zudem darf der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit sind in D.2.1 AKB 2015 geregelt. Wie im VVG vorgesehen, ist der Versicherer nur dann von der Leistung befreit, wenn der Versicherte diese Pflicht vorsätzlich verletzt hat. Kommt nur eine grob fahrlässige Verletzung in Betracht, kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.

Bei einfacher oder nur leichter Fahrlässigkeit hat der Versicherer seine volle Leistung zu erbringen.

In Bezug auf den Schwarzfahrer, z.B. den Fahrzeugdieb, ist die Entscheidung unproblematisch: Der Verstoß kann grundsätzlich als eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angesehen werden.