Leistungseinschränkung bei Vorschäden

Autor: Stefan Lehnhardt

Der Unfallversicherer erbringt seine Leistungen als Folge eines Unfalls. Wirkt eine Krankheit oder ein Gebrechen bei der Gesundheitsbeschädigung und deren Folgen mit, mindert sich im Invaliditätsfall der Prozentsatz des Invaliditätsgrads und im Todesfall die Leistung (A.4.9.2.1 AKB 2015 und 3 AUB 2020). Die Kürzung der Leistung richtet sich nach dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, wobei der Anteil mindestens 25 % betragen muss. Unter 25 % Anteil erfolgt keine Minderung der Leistung.

Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, sind selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition dafür aufweisen.

Trägt eine auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Gesundheitsstörung bedeutenden Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im dargestellten Sinne zu sehen. Ein durch einen früheren Unfall verursachtes Gebrechen wirkt sich nach Nr. 3 2020 auch dann als anspruchsmindernd auf die Invaliditätsentschädigung für einen späteren Unfallschaden aus, wenn der frühere Unfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten ist und eine Invalidität wegen der unfallbedingten Gesundheitsschäden nicht festgestellt wurde (BGH, Urt. v. 08.07.2009 - , VersR 2009, ).