OLG Brandenburg - Urteil vom 31.08.2020
11 U 70/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 143/16

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die vorhandenen Schlüssel nach einem Fahrzeugdiebstahl

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 11 U 70/17

DRsp Nr. 2020/13233

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über die vorhandenen Schlüssel nach einem Fahrzeugdiebstahl

1. Der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung verletzt seine Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, wenn er aus verschiedenen Anlässen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben über die vorhandenen Fahrzeugschlüssel macht. 2. Insoweit fällt dem Versicherungsnehmer jedenfalls bedingter Vorsatz zur Last, wenn er sich hinsichtlich vorhandenen Haupt- bzw. Notschlüssel nicht sicher war, aber definitive Erklärungen abgegeben und damit bewusst in Kauf genommen hat, dass diese falsch sein können. 3. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensmeldung den Kreis der Nutzer des Fahrzeugs auf drei Personen aus dem engeren Umfeld eingegrenzt und verschwiegen hat, dass das Fahrzeug auch als Werkstattersatzwagen benutzt und einem weit größeren Personenkreis zur Verfügung gestellt worden sei. 4. Der Versicherungsnehmer handelt insoweit arglistig, da er davon ausgehen musste, dass bei wahrheitsgemäßen Angaben sich die Schadensregulierung erheblich hinauszögern würde.