OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.06.2011
5 U 209/10-38
Normen:
VVG § 23 Abs. 1 a.F.; VVG § 25 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 351/08

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 5 U 209/10-38

DRsp Nr. 2012/19819

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung

1. Wurde die Nutzung des versicherten Gebäudes bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages mit allgemeiner Bürotätigkeit beschrieben, so stellt die Stellung eines Bauantrags gerichtet auf die Genehmigung der Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes in einen bordellähnlichen Betrieb und gewerbliche Zimmervermietung eine Gefahrerhöhung dar. 2. Dass der Betrieb noch nicht fertig gestellt war, steht der Gefahrerhöhung nicht entgegen. Denn bereits mit Beginn der Bauphase ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung der Pläne der Öffentlichkeit bekannt wird, was wiederum die erhöhte Gefahr von Vandalismusschäden begründet.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.3.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 14 O 351/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 1 a.F.; VVG § 25 Abs. 1 a.F.;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, wegen eines Schadenfalls vom 15.6.2008 Versicherungsleistungen zu erbringen.