In dem Rechtsstreit
A### ./. A### V###### -AG
beabsichtigt der Senat nach Vorberatung der Sache, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Klägerin keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Der Senat hält die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für richtig.
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