KG - Beschluss vom 01.02.2011
6 U 138/10
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 18/10

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über das Vorhandensein und den Verlust von Fahrzeugschlüsseln

KG, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 6 U 138/10

DRsp Nr. 2014/18696

Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unrichtiger Angaben über das Vorhandensein und den Verlust von Fahrzeugschlüsseln

Der wegen eines Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers nach dem Erhalt und dem Verlust von Fahrzeugschlüsseln bei dem Erhalt zwei statt drei angegeben hat und bei dem Verlust "keinen", obwohl sich nach seinen Angaben gegenüber der Polizei in dem gestohlenen Fahrzeug ein Schlüssel und die Fahrzeugpapiere befanden.

In dem Rechtsstreit

A### ./. A### V###### -AG

beabsichtigt der Senat nach Vorberatung der Sache, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Klägerin keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Der Senat hält die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für richtig.