Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO (n.F.), 543 ZPO (a.F.)).
Die zulässige (§§ 511 ff. ZPO) Berufung ist unbegründet.
Die auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtete Klage wurde vom Erstgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß den §§
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