OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2024
20 U 37/23
Normen:
VVG § 174 Abs. 2; AVB § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 88/20

Leistungsgewährung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufen eines Versicherers auf den Fortfall der Berufsunfähigkeit eines Versicherten

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 20 U 37/23

DRsp Nr. 2024/14949

Leistungsgewährung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufen eines Versicherers auf den Fortfall der Berufsunfähigkeit eines Versicherten

1. Die Nachvollziehbarkeit der Einstellungsentscheidung des Berufsunfähigkeitsversicherers kann auch im Hinweis auf die Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn dies unter Bezugnahme auf ein sorgfältig begründetes Sachverständigengutachten erfolgt. 2. Bei einer psychischen Störung kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch darauf an, ob der Betroffene durch eine zumutbare eigene Willensanstrengung in der Lage ist, die Erkrankung zu überwinden oder zu mildern.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.02.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 O 88/20) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über das erstinstanzliche Urteil hinausgehend verurteilt, an den Kläger weitere 4.156,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.078,15 € ab dem 02.11. und 02.12.2022 zu zahlen.

Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger über den 31.10.2022 hinaus bis zum 01.12.2022 von der Pflicht von der Zahlung der monatlichen Beiträge zu der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 befreit gewesen ist.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.