SchlHOLG - Urteil vom 30.09.2024
16 U 126/23
Normen:
VVG § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 42
NJW-RR 2025, 29
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 97/22

Leistungsgewährung aus einer Restschuldversicherung wegen vorsätzlicher Selbsttötung des Ehemanns als versicherte Person vor Ablauf der 3-Jahres-Frist; Befugnis der vesicherten Person zur Klage auf die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Bank als Versicherungsnehmerin

SchlHOLG, Urteil vom 30.09.2024 - Aktenzeichen 16 U 126/23

DRsp Nr. 2024/15482

Leistungsgewährung aus einer Restschuldversicherung wegen vorsätzlicher Selbsttötung des Ehemanns als versicherte Person vor Ablauf der 3-Jahres-Frist; Befugnis der vesicherten Person zur Klage auf die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Bank als Versicherungsnehmerin

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2023 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Commerzbank AG, 60637 Frankfurt, 17.565,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 auf das dortige Konto IBAN: (...) zur Darlehensnummer (...) der Klägerin zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 44 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Restschuldversicherung.

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