OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.2020
12 U 22/20
Normen:
VVG § 100; VVG § 102;
Fundstellen:
VersR 2020, 1174
r+s 2020, 570
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 I 196/19

Leistungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung mit BauunternehmerpoliceUmfang mitversicherter Folgeschäden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 12 U 22/20

DRsp Nr. 2020/11067

Leistungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Bauunternehmerpolice Umfang mitversicherter Folgeschäden

1. Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit "Bauunternehmerpolice", nach welcher die gesetzliche Haftpflicht "aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten", mitversichert ist.2. Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.01.2020, Az. 21 O 196/19, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin hinsichtlich der durch den B Versicherungs-Verband gegen die Klägerin geltend gemachten Regressansprüche aus der Regulierung eines Leitungswasserschadens, der sich am 27.01.2018 in dem Gebäude für Asylbewerber der Stadt S in ... ereignet hat, Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar in Bezug auf folgende in der Schadensaufstellung des B Versicherungs-Verbandes (Anl. K 2) genannten Positionen:

- - - - b) c) d) 2. 3. 4.