LG Chemnitz - Urteil vom 06.08.1996
6 S 1053/96
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
SP 1997, 4
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal - 1 C 892/95 - Urteil vom 12.12.1995,

LG Chemnitz - Urteil vom 06.08.1996 (6 S 1053/96) - DRsp Nr. 1998/5410

LG Chemnitz, Urteil vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 6 S 1053/96

DRsp Nr. 1998/5410

Wer als Vorfahrtsberechtigter vor einer Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeigen gesetzt hat, aber dann doch geradeaus weiterfährt, muß sich eine Mithaftung von 50% anrechnen lassen, weil der Wartepflichtige auf die Durchführung der angezeigten Abbiegeabsicht vertrauen darf. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vorfahrtberechtigte mit unvermindert hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren ist.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 17 ;

Tatbestand:

Entfällt gemäß § 543 I ZPO.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann zwar dem Grunde nach die Hälfte (statt 1/3) seines Schadens ersetzt verlangen, die Nutzungsentschädigung allerdings nur für 14 (statt 28) Tage, so daß das Urteil des Erstgerichts im Ergebnis nur geringfügig abzuändern ist.

I.

Weil der Bekl. zu 1) als Vorfahrtberechtigter vor einer Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, aber dann doch geradeaus weiterfuhr, muß er sich eine Mithaftung von 50 % anrechnen lassen, weil der Kläger auf die Durchführung der angezeigten Abbiegeabsicht vertrauen durfte (OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1966, 195; OLG Hamm, Versicherungsrecht 1975, 161).