Der Kläger kann zwar dem Grunde nach die Hälfte (statt 1/3) seines Schadens ersetzt verlangen, die Nutzungsentschädigung allerdings nur für 14 (statt 28) Tage, so daß das Urteil des Erstgerichts im Ergebnis nur geringfügig abzuändern ist.
I.
Weil der Bekl. zu 1) als Vorfahrtberechtigter vor einer Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, aber dann doch geradeaus weiterfuhr, muß er sich eine Mithaftung von 50 % anrechnen lassen, weil der Kläger auf die Durchführung der angezeigten Abbiegeabsicht vertrauen durfte (OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1966,
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