Weitere Fälle zur Frage der Haftungsverteilung zwischen Überholer und Linksabbieger: LG Detmold SP 1993, 105 (hälftige Schadenteilung); AG Erlangen SP 1993, 2 (2/5 Haftung des Überholen); AG Tempelhof-Kreuzberg SP 1993, 141 m.w.H. (keine Haftung des Überholers).
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