Linksabbiegerunfall - verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrenden - Überholen auf Sonderfahrstreifen
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 27 U 213/00
DRsp Nr. 2001/13047
Linksabbiegerunfall - verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrenden - Überholen auf Sonderfahrstreifen
Kommt es zu einer Kollision des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der seinerseits einen Sonderfahrstreifen (für Omnibusse ) benutzt, um an einem Fahrzeugstau auf dem parallelen Fahrstreifen vorbeizukommen, besteht bei beiderseitigem Fahrfehler eine erhöhte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, die, da gleichgewichtig , zu einer Haftungsquote von 50 % führt.
»Kommt es zu einer Kollision des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der seinerseits einen Sonderfahrstreifen (für Omnibusse des öffentlichen Personennahverkehrs) benutzt, um an einem Fahrzeugstau auf dem parallelen Fahrstreifen (für den allgemeinen Verkehr) vorbeizukommen, kann der Geradeausfahrer dem an sich wartepflichtigen Linksabbieger nicht mit Erfolg entgegen halten, dieser habe mit solcher (grob verkehrswidriger) Fahrweise des anderen rechnen müssen.«