BGH - Urteil vom 29.04.2020
VIII ZR 31/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 535; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 906;
Fundstellen:
MDR 2020, 847
MietRB 2020, 196
NJW 2020, 2884
NZM 2020, 598
ZMR 2020, 730
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 125/16
LG Berlin, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 87/17

Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebene Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke); Maßstab der eigenen Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB des Vermieters

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 31/18

DRsp Nr. 2020/8157

Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebene Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke); Maßstab der eigenen Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB des Vermieters

a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35, 39 ff. mwN).