BGH - Urteil vom 18.12.2024
VIII ZR 16/23
Normen:
BGB §§ 556d ff.; BGB § 557a Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 542 Abs.; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2025, 29
MietRB 2025, 30
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 261/21
LG Berlin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 180/22

Mietvertragliche Vereinbarung einer Mietstaffel

BGH, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 16/23

DRsp Nr. 2025/722

Mietvertragliche Vereinbarung einer Mietstaffel

1. Eine Mietstaffel im Vormietverhältnis, die wegen einer zuvor erfolgten Beendigung dieses Vormietverhältnisses nicht mehr zur Geltung gelangt war, hat der vorherige Mieter auch nicht im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB "zuletzt geschuldet" und kann somit nicht zur Berechnung der Miete eines neuen Mieters nach dieser Voirschrift herangezogen werden. 2. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sind auch in ihrer mit Wirkung zum 1. April 2020 verlängerten Fassung verfassungsgemäß. Damit begegnet ihre Anwendung insbesondere auch auf bereits vereinbarte Staffelmieten keine Bedenken. 3. Die auf der Grundlage von § 556d Abs. 2 BGB erlassene Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist ihrerseits wirksam.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Miete zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 556d ff.; BGB § 557a Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 542 Abs.; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand