SchlHOLG - Urteil vom 28.11.2019
7 U 39/19
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 97 ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 08.02.2019

Höhe von zu ersetzenden Mietwagenkosten nach einem VerkehrsunfallKostenerstattung im Umfang des günstigsten VergleichsangebotsArithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-MietpreisspiegelKein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs

SchlHOLG, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 39/19

DRsp Nr. 2020/601

Höhe von zu ersetzenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall Kostenerstattung im Umfang des günstigsten Vergleichsangebots Arithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel Kein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs

1. Mietwagenkosten sind nur im Umfang des günstigsten Vergleichsangebots auf dem örtlich relevanten Markt erstattungsfähig. Der Geschädigte hat grundsätzlich darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war.2. Soweit der Haftungsgrund feststeht und lediglich die Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten streitig ist, soll trotz fehlender Darlegung der eingetretene Mindestschaden nach § 287 ZPO geschätzt werden.3. Der Zivilrichter ist grundsätzlich berechtigt, seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel oder eine Kombination aus beidem (arithmetisches Mittel) zugrunde zu legen. Beide Listen sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet, insoweit gibt es kein Richtig oder Falsch.