Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die 1973 geborene Klägerin begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dreier mit der Beklagten (unter der damaligen Fa. X AG) im Policenmodell geschlossener fondsgebundener Lebensversicherungsverträge auf den Erlebens- und Todesfall mit BUZ, nämlich:
1. ... (früher ...),
2. ... (früher ...),
3. ... (früher ...)
(nachfolgend: Versicherungen Nr. 1-3), nach erklärtem Widerspruch nach §
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