OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2024
7 U 24/21
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Fundstellen:
MDR 2024, 985
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 221/20

Missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch widersprüchliches Verhalten eines Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 7 U 24/21

DRsp Nr. 2024/10859

Missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch widersprüchliches Verhalten eines Versicherungsnehmers

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 221/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

Die 1973 geborene Klägerin begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dreier mit der Beklagten (unter der damaligen Fa. X AG) im Policenmodell geschlossener fondsgebundener Lebensversicherungsverträge auf den Erlebens- und Todesfall mit BUZ, nämlich:

1. ... (früher ...),

2. ... (früher ...),

3. ... (früher ...)

(nachfolgend: Versicherungen Nr. 1-3), nach erklärtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrt darauf gestützt die Zahlung von 67.446,74 €.

1. 2.