Mithaftung des Leasingnehmers

Autor: Stephan Schröder

Das Auseinanderfallen von Eigentum und Haltereigenschaft wirkt sich auf die entstehenden Ansprüche aus, wenn der Leasingnehmer bzw. dessen Fahrer einen Verursachungsbeitrag zum Unfall geleistet haben. In diesen Fällen sollte überlegt werden, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, die über § 426 BGB i.V.m § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote Regress bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nehmen kann.