OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.04.2024
1 U 116/23
Normen:
StVG 17 Abs. 1; StVG 17 Abs. Abs. 2; StVG § 18 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4, 2. Hs.;
Fundstellen:
r+s 2024, 917
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 53/21

Mithaftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls; Berücksichtigung des Qutenvorrechts bei der Schadensabrechnung; Abwägung zwischen verschiedenen Verursachungsbeiträgen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 1 U 116/23

DRsp Nr. 2024/13901

Mithaftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls; Berücksichtigung des Qutenvorrechts bei der Schadensabrechnung; Abwägung zwischen verschiedenen Verursachungsbeiträgen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.06.2023, Az. 4 O 53/21, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 17.120,69 € zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 1.133,56 € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus - der Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2021 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.03.2021.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle weiteren ihr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom ... um ... Uhr auf der L ... bei ... entstandenen oder entstehenden Rückstufungs- bzw. Höherstufungsschäden in der im Unfallzeitpunkt jeweils bei der ... bestehenden Vollkaskoversicherung sowie der Maschinenbruchversicherung zu 2/3 zu ersetzen.

3. 4. 5. 6.