BayObLG - Beschluss vom 08.11.2024
204 VAs 394/24
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2; EGGVG § 22 Abs. 1 S. 1, 2;

Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrtbundesamt zur Eintragung einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 204 VAs 394/24

DRsp Nr. 2024/14932

Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrtbundesamt zur Eintragung einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister

Eine Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrtbundesamt zur Eintragung einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister erfordert nicht, dass neben dem Umstand, dass die andere Person keine Fahrerlaubnis hatte, auch ein Fahrverbot gegen diese verhängt worden ist oder die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme deren Führerscheins vorliegt.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.08.2024 wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2; EGGVG § 22 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.