OLG Naumburg - Urteil vom 20.01.2011
1 U 72/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 896
NZV 2011, 448
VersR 2012, 202
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 497/10

Mitverschulden des Beifahrers bei Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers

OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 1 U 72/10

DRsp Nr. 2011/10202

Mitverschulden des Beifahrers bei Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers

1. Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahrtüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration werden sich dabei - jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen lassen. 2. Mitverschulden setzt weiter voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte das Fahrzeug noch zu verlassen. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der den Mitverschuldenseinwand erhebt, dafür die volle Beweislast.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.7.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (10 O 497/10) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten zukünftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihm aus dem Tod seines Vaters S. B. infolge des Unfallgeschehens vom 31.12.2008 entsteht.