Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im Übrigen – das am 20. Juli 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 Euro seit dem 19.11.2008, aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 07.08.2009 sowie aus weiteren 50.000,00 Euro seit dem 27.04.2010 zu zahlen.
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