OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2020
2 RBs 185/19
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25; OWiG § 11 Abs. 1 S. 1; OWiG § 14 Abs. 1 S. 1;

Disponent nur Beteiligter bei Kenntnis des VerstoßesKeine Täterschaft bei FahrzeughalterAllgemeine Bekanntheit Sonn- und Feiertagsfahrverbot LKW

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 2 RBs 185/19

DRsp Nr. 2020/1075

Disponent nur Beteiligter bei Kenntnis des Verstoßes Keine Täterschaft bei Fahrzeughalter Allgemeine Bekanntheit Sonn- und Feiertagsfahrverbot LKW

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Oktober 2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter (oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent) in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. In seiner Person kommt eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht. Dies setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers voraus.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wesel zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25; OWiG § 11 Abs. 1 S. 1; OWiG § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "verbotswidriger Anordnung eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot in zwei Fällen" zu zwei Geldbußen von jeweils 700 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.

1.