OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.07.2021
5 MB 16/21
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 41/21

Nachvollziehbarkeit eines Eignungsgutachtens als Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis (hier: Demenz)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 5 MB 16/21

DRsp Nr. 2021/12045

Nachvollziehbarkeit eines Eignungsgutachtens als Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis (hier: Demenz)

Ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll, muss nachvollziehbar sein; die Nachvollziehbarkeit erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Mai 2021 für das gesamte Verfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.