Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Teilkaskoversicherung für seinen PKW Lamborghini Countach SLP 400.
Am 13. Oktober 1981 erstattete der Kläger bei der Polizei in M. Anzeige, ihm sei an diesem Tag der Pkw aus dem Anwesen Via L. 144 in M. von Unbekannten gestohlen worden. Nach der Schadensanzeige bei der Beklagten teilte er dieser mit, er könne den Erstschlüssel nicht vorlegen, da er ihn im Juni oder Juli 1980 in einer Villa in R. verloren habe. Die Beklagte versagte den Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Der Kläger hat vorgetragen:
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