OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2025
7 U 69/24
Normen:
VVG analog § 78;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 1252
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 54/23

Nachweis des äußeren Bilds einer bedingungsgemäßen Entwendung eines Wohnwagens i.R.e. Anspruchs auf Leistungen aus einer Kaskoversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 69/24

DRsp Nr. 2025/11329

Nachweis des "äußeren Bilds" einer bedingungsgemäßen Entwendung eines Wohnwagens i.R.e. Anspruchs auf Leistungen aus einer Kaskoversicherung

1. Ein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeugs kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - nicht nachgewiesen ist, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung bereits Versicherungsschutz bei der beklagten Versicherung bestand. Die Zuteilung einer EVB-Nummer zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung genügt in der Kaskoversicherung insoweit jedenfalls nicht. 2. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass Zeitpunkt des Diebstahls und Zeitpunkt der Entdeckung nicht gleichgesetzt werden können.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-08 O 54/23) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG analog § ;