OLG Dresden - Beschluss vom 17.06.2025
4 U 121/25
Normen:
BGB 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 3122/20

Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung eines Patienten im Hinblick auf die tatsächlich durchgeführte Art und Weise der Probeentnahme (hier: Biopsie im Wege der Gelenkeröffnung)

OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 4 U 121/25

DRsp Nr. 2025/9634

Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung eines Patienten im Hinblick auf die tatsächlich durchgeführte Art und Weise der Probeentnahme (hier: Biopsie im Wege der Gelenkeröffnung)

Bei einem nur mit einem geringen Risiko verbundenen Eingriff ist der Patient durch den Hinweis auf eine "Biopsie" über eine damit verbundene Gelenkeröffnung auch dann "im Großen und Ganzen" aufgeklärt, wenn letztere nicht mehr eigens angesprochen wird.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 24.6.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 37.608,64 EUR festzusetzen (Feststellungsantrag: 5.000,00 EUR).

Normenkette:

BGB 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz immaterieller und materieller Schäden sowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden wegen einer behaupteten Fehlbehandlung im Zeitraum zwischen dem 7.9. und 15.9.2017 im Hause der Beklagten zu 1).

1. 2. 3. 4.