Auf die Berufung der Klägerin zu 3. wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. März 2015 abgeändert. Der Erstattungsbescheid vom 27. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2013 (W-04514-00316/13) wird gegenüber der Klägerin zu 3. insoweit aufgehoben, als diese mehr als 1,84 EUR zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 3. zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers und der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|