Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Bewilligung weiteren Mietzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 70 vom Hundert und der Kläger zu 30 vom Hundert.
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