Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 16. Februar 2016 geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner wird angewiesen, dem Antragssteller den Führerschein herauszugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2013 ist begründet.
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