VG Augsburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 23.6
Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Fahrerlaubnisprüfung
VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 11 C 23.1065
DRsp Nr. 2025/688
Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Fahrerlaubnisprüfung
Soweit die Fahrerlaubnisbehörde für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung eine Fahrerlaubnisprüfung dann anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1FeV und § 17 Abs. 1FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2FeV), ist mit Tatsachen in diesem Sinne das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen gemeint. Die Beurteilung ist folglich aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Es ist danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Der Verlust der Befähigung wird dabei umso eher anzunehmen sein, je weiter die früher maßgebliche Zweijahresgrenze überschritten ist.
Tenor
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