BGH - Urteil vom 15.11.2006
VIII ZR 166/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 234
BGHReport 2007, 287
DAR 2007, 145
DAR 2007, 208
MDR 2007, 518
NJW 2007, 504
NZV 2007, 194
VRS 112, 173
VersR 2007, 404
WM 2007, 1142
ZIP 2007, 1118
zfs 2007, 390
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 212/05
LG Stuttgart, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 190/05

Neuwagenkauf; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag; Formularmäßige Vereinbarung einer Unterrichtungspflicht bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

BGH, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 166/06

DRsp Nr. 2007/698

"Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag; Formularmäßige Vereinbarung einer Unterrichtungspflicht bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

»Die Klausel"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten"(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in M. geschäftsansässigen Beklagten einen Neuwagen C. zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003" (NWVB) bestimmen u.a.:

"VII. Sachmangel

...