BayObLG - Beschluss vom 22.07.2024
203 StRR 287/24
Normen:
StGB § 185; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 480/2024
VRR 2024, 3
ZAP 2024, 921
VRR 2024, 17
StRR 2024, 28
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 706 Js 106768/22

Nötigung durch bewusst scharfes Abbremsen nach Abschluss des Überholens mit einem Pkw zur Maßregelung; Bezeichnung Wichser als eine Formalbeleidigung; Erfüllen des Tatbestands der Straßenverkehrsgefährdung

BayObLG, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 203 StRR 287/24

DRsp Nr. 2024/11256

Nötigung durch bewusst scharfes Abbremsen nach Abschluss des Überholens mit einem Pkw zur Maßregelung; Bezeichnung "Wichser" als eine Formalbeleidigung; Erfüllen des Tatbestands der Straßenverkehrsgefährdung

1. Ein Fehlverhalten nach Abschluss des Überholens wird nicht von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst. 2. Ob ein bewusst scharfes Abbremsen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, das in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren in die Fahrspur des Überholten erfolgt, vom Begriff des falschen Überholens im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB noch oder nicht mehr erfasst ist, beurteilt sich danach, ob der Überholer vor dem zu betrachtenden Bremsmanöver zunächst auf die Fahrspur des Überholten mit so ausreichendem Abstand zum überholten Fahrzeug eingeschert ist, dass er den Überholten unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten nicht behinderte.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2024

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und der Beleidigung schuldig ist,

b) c)