BGH - Urteil vom 23.01.2020
III ZR 28/19
Normen:
BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 14 Abs. 1 S. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 146; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 617
MDR 2020, 376
NJW-RR 2020, 626
NZM 2020, 767
NotBZ 2020, 257
VersR 2020, 1056
WM 2020, 1176
ZIP 2020, 522
Vorinstanzen:
LG München II, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1153/17
OLG München, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2487/18

Notarhaftung aufgrund der Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie

BGH, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen III ZR 28/19

DRsp Nr. 2020/3083

Notarhaftung aufgrund der Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie

a) Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie handelt der Zentralbeziehungsweise Vollzugsnotar amtspflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Abklärung des Willens der Käufer in Bezug auf das weitere Vorgehen im Rahmen der ihm obliegenden "betreuenden" Belehrung die Annahme der Verkäuferin beurkundet und den Kaufvertrag vollzieht, insbesondere, indem er die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber den Käufern bestätigt.b) Da die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Kaufpreisschaden feststeht, betrifft die hypothetische Frage, ob dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Notars entstanden wäre, weil die Urkundsbeteiligten ungeachtet der ihnen gegenüber offengelegten Zweifel an der fortbestehenden Wirksamkeit ihres Angebots an dem Abschluss des Kaufvertrags festgehalten hätten, eine im Rahmen des haftungsausfüllenden Zurechnungszusammenhangs zu beachtende Reserveursache, für die der Notar nachweispflichtig ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 10. Januar 2019 aufgehoben.