OLG München - Urteil vom 19.12.2024
25 U 2971/24 e
Normen:
VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 193 Abs. 7; VAG § 153;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2184/23

Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 7 VVG, § 153 VAG als substitutiver Krankenversicherungstarif im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG

OLG München, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 25 U 2971/24 e

DRsp Nr. 2025/2147

Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 7 VVG, § 153 VAG als substitutiver Krankenversicherungstarif im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG

1. Der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügenden Versicherung (§ 193 Abs. 6 Satz 1 VVG) hat gemäß § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag zu entrichten. Ein Anspruch auf Säumniszuschläge nach dieser Vorschrift besteht auch für rückständige Prämien im Notlagentarif der privaten Krankheitskostenversicherung. 2. Bei dem Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 7 VVG, § 153 VAG handelt es sich um einen substitutiven Krankenversicherungstarif im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.07.2024, Az. 1 O 2184/23, wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Klage auf Zahlung von Zinsen aus 897,01 € abgewiesen worden ist.

2. Auf die Berufung des Klägers wird aufgrund der Säumnis des Beklagten das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.07.2024, Az. 1 O 2184/23, insoweit teilweise abgeändert, als die Klage auf Zahlung von 897,01 € (ohne Zinsen) abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 897,01 € zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.