OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2011
III-2 RVs 20/11
Normen:
StPO § 52; StPO § 252;

OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2011 (III-2 RVs 20/11) - DRsp Nr. 2012/2680

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen III-2 RVs 20/11

DRsp Nr. 2012/2680

(„Notruf“ keine Zeugeneinvernahme i.S. von § 52 StPO) Bei einem Notruf handelt es sich nicht um eine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StPO § 52; StPO § 252;

Gründe

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. August 2009 (Az. 25 Ls 36 Js 78/09 – 78/09) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – kleine Strafkammer – Bochum mit Urteil vom 04. November 2010 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StPO verurteilt wird (Az. II – 14 Ns 36 Js 78/09 - 118/09).