BGH - Beschluss vom 18.08.2021
5 StR 203/21
Normen:
JGG § 105 Abs. 1; JGG § 105 Abs. 2; JGG § 31 Abs. 2 S. 1; JGG § 31 Abs. 3 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 993 Js 41118/16

Notwendigkeit eigener gerichtlicher Erwägungen zu den Voraussetzungen der Maßregel (hier: angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr)

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 5 StR 203/21

DRsp Nr. 2021/14176

Notwendigkeit eigener gerichtlicher Erwägungen zu den Voraussetzungen der Maßregel (hier: angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 2021 aufgehoben im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe und soweit gegen den Angeklagten eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1; JGG § 105 Abs. 2; JGG § 31 Abs. 2 S. 1; JGG § 31 Abs. 3 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe