Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG,
1. Der Klägerin steht aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zu. Bei dem Unfall am 09.10.2000 wurde ihr Fahrzeug beschädigt. Damit ist der Versicherungsfall eingetreten. Die Höhe der Reparaturkosten ist unstreitig. Sie steht aufgrund eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens fest. Abzuziehen ist nur der vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von DM 650,00.
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