Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.08.1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 9.000,-- DM beschwert.
Die Berufung bleibt erfolglos. Zutreffend hat das Landgericht eine weitere Schmerzensgeldforderung der Klägerin verneint. Mit dem gezahlten Schmerzensgeld von 21.000,-- DM sind die zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen i.S.d. § 847 BGB angemessen ausgeglichen.
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