OLG Celle - 18.03.1998 (20 U 1/98) - DRsp Nr. 1998/17938
OLG Celle, vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 20 U 1/98
DRsp Nr. 1998/17938
1. Die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2 aStVO gelten grundsätzlich nur gegenüber als solche erkennbaren besonders schutzwürdigen Verkehrsteilnehmern. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß nach der Überquerung durch einen (ggf. erkennbar) älteren Fußgänger noch mit einem folgenden zweiten gerechnet werden müßte, gibt es nicht. 2. Bei Sichtbehinderungen (z.B., durch Blendwirkung) ist im städtischen Verkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere von Fußgängern eine Geschwindigkeit zu wählen, die nicht viel höher als 30 km/h betragen darf und damit in etwa dem entspricht, was üblicherweise für reine Wohnstraßen und verkehrsberuhigte Zonen als Höchstgeschwindigkeit gilt. 3. Auf ein verkehrsgerechtes, nämlich etappenweises Überqueren der Fahrbahn darf ein Fahrzeugführer nur vertrauen, wenn er sich durch Blickkontakt und objektive Verhaltensmerkmale davon überzeugt hat, daß der Fußgänger sein Vorrecht beachten wird. Gegenüber schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 2 aStVO gilt dieser Grundsatz nur in ganz eingeschränktem Umfang.