I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 58 km/h zu einer Geldbuße von 300,-DM und zu einem Fahrverbot von fünf Wochen verurteilt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Betroffene Verfolgungsverjährung geltend und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet.
II.
Die Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten; sie wurde durch die Verfügung des Landkreises an die Polizei in Sarstedt vom 9.9.1993 nach § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbrochen.
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