Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Es hat festgestellt:
Am 19. 04. 1995 um 10. 37 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw in die Straße stadteinwärts. An der Kreuzung mit der Straße fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei Erreichen der Haltelinie 2, 11 Sekunden lang Rotlicht zeigte. Die vorausgehende Gelbphase betrug 3 Sekunden.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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