Gegen den Beschuldigten ist Anklage zu erheben.
...
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig (§ 203 StGB). Hinreichender Tatverdacht bedeutet nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen (BGHSt. 23, 304, 306). Das ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung (sog. zureichender Tatverdacht in § 152 Abs.2 StPO), aber weniger als die zu einer Verurteilung erforderliche Sicherheit (KK-Treier, StGB, 3.Aufl., § 203 Rdn.5; st.Rspr. der hies. Strafsenate). Diesen Grad von Wahrscheinlichkeit hält der Senat für erreicht, ohne daß weitere Ermittlungen noch abgewartet werden mußten.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|