Gegen den Beschuldigten ist Anklage zu erheben.
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Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig (§ 203 StGB). Hinreichender Tatverdacht bedeutet nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen (BGHSt. 23, 304, 306). Das ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung (sog. zureichender Tatverdacht in §
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