OLG Celle - Urteil vom 08.12.1977 (5 U 39/77) - DRsp Nr. 1994/8515
OLG Celle, Urteil vom 08.12.1977 - Aktenzeichen 5 U 39/77
DRsp Nr. 1994/8515
Lassen die Fahrzeugschäden erkennen, daß der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Fahrzeugseite fuhr, so handelt es sich nicht um einen Auffahrunfall i.S. des § 4 Abs. 1StVO; die Regeln des Anscheinsbeweises finden dann keine Anwendung.