Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. August 1994 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 5.000 DM hinaus weitere 5.000 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 seines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unglücksfall vom 04.07.1993 zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|