»... Der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, der den Übergang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in das Strafverfahren bewirkt, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch möglich (vgl. OLG Stuttgart in Justiz 81, 247; Göhler, OWiG, 7. Aufl. § 81 Rn. 25). Allerdings kann die Überleitung in das Strafverfahren, wenn Ä wie hier Ä nur der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, wegen des Verschlechterungsverbots allenfalls zu einer Berichtigung des Schuldspruchs führen .. .
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