Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 24 StVG (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Sachrüge hat Erfolg.
I.
Das Amtsgericht ist von folgendem ausgegangen:
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