e. »Der Beklagten und ihren Bediensteten obliegt die Verkehrssicherungspflicht, die in Nordrhein-Westfalen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausgestaltet ist (§
Nach Ansicht des OLG muß die Überprüfung mindestens zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, vorgenommen werden.
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