OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.1993 (24 U 210/91) - DRsp Nr. 1995/3681
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 24 U 210/91
DRsp Nr. 1995/3681
1. Daß die Fahrerin eines versicherten Kfz bei Ansichtigwerden eines ihr mit Blaulicht folgenden Polizeifahrzeugs eine waghalsige Flucht durch eine Innenstadt versucht hat und mit dem Kfz gegen einen die Fahrbahn einengenden Blumenkübel gestoßen, ins Schleudern geraten und im Drahtzaun eines an der Straße gelegenen Anwesens zum Stehen gekommen ist,- ist nicht ohne weiteres als (bedingt) vorsätzliche Verursachung des Kfz-Schadens i.S.d. §§ 67 Abs. 2, 61VVG zu werten, - ist in objektiver und in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles i.S.d. § 61VVG anzusehen, und zwar auch wenn sich die Fahrerin wegen Zwistigkeiten mit ihrem Freund in einer psychischen angespannten Lage befunden hat, die möglicherweise bei Wahrnehmung des Polizeifahrzeugs noch dadurch verstärkt wurde, daß sie keine Fahrzeugpapiere mit sich führte.
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